Folgende Fischarten sind ganzjährig gesperrt:
-Störe (gesetzlich),
-Grasfisch (vereinsintern)
Richtlinien des Fischereivereins Buchloe und Umgebung e.V. - Fassung, gültig ab 01.04.2024 (Änderung durch Zupachtung der Gennach Gemarkung Ummenhofen ab 01.04.2024: eingefügt wurde Nummer 29 - dort darf nur mit der Fliege geangelt werden).
Die aktuellen Richtlinien, ab 01.04.2024 zum Download.
1) Bei der Ausübung der Fischerei gelten das Bayerische Fischereigesetz (BayFig), die Landesfischereiverordnung (AVFIG), sowie die Richtlinien des Vereins.
2) Während dem Stattfinden von Versammlungen, Veranstaltungen und Arbeitsdiensten des Vereins sind für alle Mitglieder alle Vereinsgewässer gesperrt.
3) Bei Veranstaltungen am Gabrielweiher ist die Gennach gesperrt.
4) Bei Gemeinschaftsfischen (z. B. Königsfischen) des Vereins ist das Angeln bis zum Ende der Veranstaltung ausschließlich den Teilnehmern der Veranstaltung gestattet.
5) Bei Vereinsfischen am Gabriel- und Galgenweiher sind die Gewässer an diesem Tag ab 00:00 Uhr bis zum Beginn der Veranstaltung gesperrt. Während der Veranstaltung gelten besondere Bedingungen.
6) Fischen mit Blinker, Wobbler usw. ist bei Gemeinschaftsveranstaltungen untersagt (Ausnahme beim Hechtfischen).
7) Beim Fischen mit Blinker, Wobbler usw. (Spinnfischen) darf nur mit einer Rute gefischt werden.
8) Das Fischen mit Senken, Krebstellern und die Verwendung von Setzkeschern ist verboten.
9) Alle massig gefangene Fische sind sofort waidgerecht zu töten. Ebenso jeder nicht mehr lebensfähige, untermassige in der Schonzeit gefangene Fisch. Auch diese Fische zählen zum Fang und müssen in die Fangliste eingetragen werden. Alle Waller (größenunabhängig) müssen entnommen werden.
10) Pro Tag dürfen je Gewässer (Gabrielweiher-Gennach) 3 Fische von folgenden Arten gefangen werden:
(Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Rapfen, Aal, Brachse)
- im Gabriel- und Galgenweiher jedoch nur 2 Fische einer Art, drei insgesamt
- in der Gennach drei Fische einer Art
- Gabriel- , Galgen- und Klotzweiher zählen als 1 Gewässer
11) Im Jahr dürfen insgesamt 50 dieser Fische je Gewässer gefangen werden. Waller und Barsche müssen auch eingetragen werden, zählen aber nicht zum Gesamtfang.
12) Jeder gefangene Fisch ist sofort, einzeln in eine Zeile des Erlaubnisscheins bzw. der Fangliste einzutragen.
13) Richtlinien, Mindestmaße, Schonzeiten, sowie Sperrung eines Gewässers oder einer Fischart können durch Beschlüsse eingeführt, aufgehoben, geändert oder ergänzt werden.
14) Verstöße können den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge haben. Bei Verstößen können gegen Mitglieder Vereinsstrafen (§ 6a der Satzung) verhängt werden.
15) Letzter Termin für die Abgabe des Erlaubnisscheines bzw. der Fangliste ist der letzte Sonntag im Januar des Folgejahres.
16) Änderungen und aktuelle Informationen können im Internet oder dem Schaukasten am Fischerstadel entnommen werden.
Gabrielweiher/Galgenweiher/Klotzweiher
17) Das Gewässer ist grundsätzlich in der Zeit vom 01.01.-31.01. jeden Jahres gesperrt.
18) Es darf nur vom Ufer aus gefischt werden. Watfischen ist erlaubt. Zum tierschutz- und waidgerechten Anlanden von gehakten Fischen ist die Benutzung von Booten zulässig.
19) Das Eisfischen ist verboten.
20) Das Auslegen von Montagen und Ausbringen von Futter- und Lockstoffen mit schwimmenden Objekten ist untersagt.
21) Unbeaufsichtigte Angeln im Wasser zu belassen, Fangzusammenlegungen, das Ausnehmen der Fische am Gewässer (Ausnahme: Aal), sowie das Einbringen von Fischinnereien ist strengstens verboten.
22) In oben genannten Gewässern darf mit 2 Handangeln mit je 1 Anbissstelle, davon nur eine Raubfischangel (mit Köderfisch oder Teilen davon) gefischt werden.
23) Die Raubfischangel darf 3 Anbissstellen (3 Haken, z. B. System) haben.
24) Der Galgen- und Klotzweiher darf nur von Jahreskarteninhabern des Gabrielweihers befischt werden.
25) Im gesamten Gewässer ist das Fischen mit Blinkern, Wobblern usw. nur außerhalb der Schonzeit von Hecht und Zander erlaubt. Das sofortige Einziehen der Angel mit Köder jeder Art gilt als Spinnfischen und ist während der Schonzeit von Hecht und Zander verboten.
26) Im gesamten Gewässer ist während der Schonzeit von Hecht und Zander das Fischen mit Köderfisch (auch Teilen) verboten.
27) Das Anfüttern ist generell verboten! Das Anlocken während des Fischens, mit geringen Mengen (max. 1 ltr. Trockenmasse) ist erlaubt.
Gennach
28) Nebenarm der Gennach in der Eschenlohmühle von der Abzweigung bis zur Brücke an der Dillishauser Straße ist gesperrt!
29) In der Gennach in der Gemarkung Ummenhofen darf nur mit der Fliege geangelt werden.
30) In der Gennach, von Jengen bis zur Brücke Einfahrt Eschenlohmühle darf nur mit künstlichem Köder (nicht organisch) gefischt werden.
31) Im Stadtbereich unterhalb der Mühle bis zur Ludwigstrasse ist das Fischen verboten.
32) In der Gennach darf nur mit Schonhaken und einer Angel mit 1 Anbissstelle gefischt werden. Bei Angeln mit Wobblern etc. maximal 2 Anbissstellen.
33) Das Fischen an der Gennach ist in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
34) Das Befischen des Signalkrebses mit der Reuse bedarf einer besonderen Erlaubnis und gilt nur in Verbindung mit der Jahreserlaubnis.